Die bisherigen Lizenzen sind allerdings weiterhin bis zur
fälligen Verlängerung gültig. Bei der ersten Verlängerung nach dem 1.5.2003
wird dann die bisherige Lizenz in die neue Lizenz umgeschrieben.
Erworbene Berechtigungen werden in die neue Lizenz übernommen. Erneuerungen
erfolgen gemäß den neuen Bedingungen.
Umschreibungen sollten jedoch erst bei der nächsten fälligen
Verlängerung vorgenommen werden. Wird die Umschreibung vor dem fälligen
Verlängerungstermin beantragt, so wird der verbleibende Gültigkeitszeitraum im
Fall der JAR-FCL Lizenzen bzw. der Lizenz gemäß §135 Abs. 2 LuftPersV in
die neue Lizenz übernommen. Bei der Umschreibung muss in jedem Fall ein
gültiges Medical gem. JAR-FCL 3 entweder bestehen oder vorgelegt werden.
Bei Neuerwerb einer Berechtigung (z.B. der CVFR Berechtigung) zu einem der
bisherigen Beiblätter erfolgt immer eine Umschreibung in die entsprechende neue
Lizenz. Beim Erwerb von Startarten, wie F-Schlepp/Winde bzw. beim Erwerb der
Schleppberechtigung, können diese in das alte Beiblatt eingetragen werden. Dazu
ist dieses der Luftfahrtbehörde vorzulegen.
Aternativ kann die Lizenz auch Umgeschrieben werden.
(Tauglichkeitszeugnis!)
Ein
Lizenzinhaber nach §135 Abs. 2 LuftPersV (alter PPL A ohne CVFR) bzw. der
Segelfluglizenz mit CR TMG (alter PPL B ohne CVFR) kann durch den
nachträglichen Erwerb der CVFR Berechtigung und Erreichen einer Flugzeit von 75
Stunden auf SEP oder TMG auf Antrag die JAR-FCL Lizenz erteilt bekommen.
In
Zusammenarbeit mit der Landesluftfahrtbehörde Rheinland-Pfalz wurden die
nachstehenden Tabellen erstellt, um Lizenzinhabern und Fluglehrern aufzuzeigen, welche Voraussetzungen erfüllt sein
müssen, damit die Lizenz umgeschrieben werden kann, und wer welche Übungsflüge
durchführen darf.
Grundsätzlich
ist der Fluglehrer für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich. Sollte
eine Ausbildung durchgeführt werden, für die der Lehrer keine Berechtigung
besitzt, muss mit strafrechtlichen Folgen gerechnet werden. Im Zweifelsfalle
sollte beim Luftsportverband nachgefragt werden.
Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, welche Lehrtätigkeiten Fluglehrer und Einweisungsberechtigte
durchführen dürfen, sofern Ihre Lizenz noch nicht umgeschrieben wurde. Sind die
Voraussetzungen erfüllt kann die Lehrtätigkeit durchgeführt werden.
|
Tätigkeit |
Voraussetzung |
|
Lehrtätigkeit für den PPL(A) gemäß JAR-FCL mit bisheriger
PPL-A Lehrberechtigung (Ausbildung und Übungsflüge) |
Erfolgreiche Teilnahme an dem vorgeschriebenen 4 stündigen
JAR-FCL Qualifizierungsseminar Voraussetzungen gem. JAR-FCL 1.330 sind
erfüllt |
|
Lehrtätigkeit für den PPL(C) mit Klassenberechtigung TMG mit bisheriger PPL-B Lehrberechtigung
(Ausbildung und Übungsflüge) |
Keine Es dürfen jedoch nur Inhaber einer PPL C bzw.
Bewerber zum alten PPL B ausgebildet werden, die ihre Ausbildung vor dem
01.05 2003 begonnen haben. |
|
Tätigkeit als CRI(A) mit bisheriger PPL-A Einweisungsberechtigung
z.B. Abnahme von Übungsflügen |
CVFR-Berechtigung und erfolgreiche Teilnahme an dem
vorgeschriebenen 4- stündigen JAR-FCL Qualifizierungsseminar |
|
Lehrtätigkeit für PPL „N“ mit bisheriger PPL-A
Lehrberechtigung (Ausbildung und Übungsflüge) |
Keine |
|
Lehrtätigkeit für den PPL(A) gemäß JAR-FCL für die
Klassenberechtigung TMG mit bisheriger PPL-B Lehrberechtigung (Ausbildung und
Übungsflüge) |
Erfolgreiche Teilnahme an dem vorgeschriebenen 4 stündigen
JAR-FCL Qualifizierungsseminar CVFR-Berechtigung 200 Flugstunden auf TMG oder SEP (davon 150 Std als PIC) 20 Stunden Überlandflug einschließlich Streckenflug über
mindestens 540 Km mit zwei Zwischenlandungen. |
|
Lehrtätigkeit mit bisheriger
PPL C gem. LuftPersV für Lizenz Segelflugzeugführer. |
Keine |
Für die Umschreibung der verschiedenen Lizenzen gelten die im folgenden beschriebenen Verfahren:
|
Bisheriger Schein |
Neue Lizenz bzw Berechtigung |
Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der neuen Lizenz bzw
Berechtigung |
Verfahren zur Verlängerung und Umschreibung |
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PPL-A |
PPL(A) gemäß JAR-FCL |
|
Befähigungsüberprüfung mit bevollmächtigtem Prüfer innerhalb der letzten 3 Monate. Oder 12 Flugstunden/Starts auf SEP oder TMG und darin
enthalten die Bestätigung eines einstündigen Übungsflugs mit Fluglehrer
innerhalb der letzten 12 Monate.
|
|
oder |
Keine |
Befähigungsüberprüfung mit bevollmächtigtem Prüfer innerhalb
der letzten 3 Monate. Oder 12 Flugstunden/Starts auf SEP oder TMG und darin enthalten
die Bestätigung eines einstündigen Übungsflugs mit Fluglehrer innerhalb
der letzten 12 Monate. |
|
|
PPL-B |
PPL(A) gemäß JAR-FCL |
|
Befähigungsüberprüfung mit bevollmächtigtem Prüfer innerhalb
der letzten 3 Monate. Oder 12 Flugstunden/Starts auf SEP oder TMG und darin enthalten die Bestätigung eines einstündigen Übungsflugs mit Fluglehrer innerhalb der letzten 12 Monate. Falls die Berechtigung zum Führen von Segelflugzeugen mit
Klapptriebwerk beibehalten werden soll, so muss die zusätzliche
Ausstellung der Segelfluglizenz mit Startart "Eigenstart" beantragt
werden. |
|
oder |
Keine |
Befähigungsüberprüfung mit bevollmächtigtem Prüfer innerhalb
der letzten 3 Monate. Oder 12 Flugstunden/Starts auf TMG/SEP und darin enthalten die Bestätigung eines einstündigen Übungsflugs mit Fluglehrer auf TMG innerhalb der letzten 24 Monate. Ab jetzt muß bei jedem
Flug sichergestellt werden, dass die Gültigkeitsbedingungen gem.
LuftPersV erfüllt sind. |
|
|
PPL-C |
Segelflug Lizenz |
Falls die Startart "Eigenstart" eingetragen werden soll zusätzlich:
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25
Starts u. Landungen innerhalb der letzen 24 Monate vor
Antragstellung 5 Starts in einer der eingetragen Startarten innerhalb der letzen
24 Monate. Ab jetzt muß bei jedem Flug sichergestellt werden, daß die
Gültigkeitsbedingungen nach LuftPersV erfüllt sind. . |
|
Lehrberechtigung |
FI(A) gemäß JAR-FCL |
4 stündiges JAR-FCL Qualifizierungsseminar |
Es müssen 2 der 3 nachgenannten Bestimmungen erfüllt werden. -100 Stunden Lehrtätigkeit als Fluglehrer oder Prüfer auf LFZ
der Klassen SEP/MEP oder TMG innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrber. -Fortbildungslehrgang innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung -Befähigungsüberprüfung mit anerkanntem Prüfer. Werden die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt wird die
Lehrberechtigung nur bis zum Ablaufdatum gem. alter Luftfahrererlaubnis
erteilt. |
|
|
oder FI (A) gem. § 88 a LuftPersV |
keine |
Es müssen 2 der 3 nachgenannten Bestimmungen erfüllt werden. 60 Starts/Landungen oder 10 Stunden als Fluglehrer oder
Prüfer. Fortbildungslehrgang innerhalb der letzen 12 Monate
Befähigungsüberprüfung mit anerkanntem Prüfer innerhalb der letzen 12 Monate. |
|
Lehrberechtigung PPL B |
FI(A) gemäß JAR-FCL beschränkt auf TMG |
4 Stündiges JAR-FCL Qualifizierungsseminar
CVFR Berechtigung oder bei 500 Stunden Flugerfahrung mit 150
Stunden Ausbildungstätigkeit auf TMG einem CVFR-Prüfungsflug |
Es müssen 2 der 3 nachgenannten Bestimmungen erfüllt werden. 100 Stunden Lehrtätigkeit als Fluglehrer oder Prüfer im
auf TMG innerhalb der Gültigkeitsdauer
der LB Fortbildungslehrgang innerhalb der letzten 12 Monate der
Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung Befähigungsüberprüfung mit anerkanntem Prüfer. Werden die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt wird die
Lehrberechtigung nur bis zum Ablaufdatum gem. alter Luftfahrererlaubnis
erteilt. |
|
|
oder |
Keine ( Es darf jedoch keine „Fußgängerausbildung“ nach neuem Recht
durchgeführt werden.) |
60 Starts/Landungen oder 10 Stunden Ausbildungstätigkeit als
Fluglehrer/Prüfer innerhalb der letzten 3 Jahre. Fortbildungslehrgang innerhalb der letzten 12 Monate der
Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung Befähigungsüberprüfung mit anerkanntem Prüfer Andernfalls wird die verbleibende Laufzeit der Lehrberechtigung übernommen. |
|
Lehrberechtigung |
Lehrberechtigung nach §89 LuftPersV |
keine |
60 Starts/Landungen oder 10 Stunden Ausbildungstätigkeit als
Fluglehrer/Prüfer innerhalb der letzten 3 Jahre. Fortbildungslehrgang innerhalb der letzten 12 Monate der
Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung Befähigungsüberprüfung mit anerkanntem Prüfer Andernfalls wird die
verbleibende Laufzeit der Lehrberechtigung übernommen |
In der nachstehenden Tabelle wird aufgezeigt, wer welche
Arten von Übungsflügen durchführen
darf.
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Klassenberechtigung, |
Übungsflug |
Zur Abnahme des Übungsfluges ist berechtigt, wer in Besitz einer
der folgenden Berechtigungen in der jeweiligen Zeile ist: |
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SEP oder TMG zur JAR-FCL Lizenz |
SEP |
- FI(A) gemäß JAR-FCL Seminar |
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SEP oder TMG zur JAR-FCL Lizenz |
TMG |
- FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL Umschreibung in FI(A)
oder FI(TMG) oder CRI(SPA) |
|
SEP zur Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs. 2 |
SEP |
- FI(A) gemäß JAR-FCL oder CRI SEP
-berechtigung |
|
TMG zur Segelfluglizenz |
TMG |
- FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL - Segelfluglehrer mit
neuer Segelfluglizenz und CR TMG |
Grundsätzlich ist vor Durchführung des Übungsfluges
anhand der o. a. Tabelle zu prüfen, inwieweit der Fluglehrer berechtigt ist, den Übungsflug durchzuführen. In jedem
Falle ist dem Fluglehrer die angestrebte Lizenz zu nennen.
Fluglehrer die Übungsflüge durchführen, haben sich grundsätzlich an die Vorgaben der Befähigungsüberprüfungen zu halten. Die entsprechenden Vordrucke sind in der 1. DVO LuftPersV enthalten.
Alle Angaben ohne Gewähr.