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Zugelassene Prüfer des Luftsportverbandes Rheinland-Pfalz zur Durchführung von Befähigungsüberprüfungen


Umschreibung bzw. Verlängerung/Erneuerung von Privatpilotenlizenzen .

Mit Wirkung vom 01. 05. 2003 wurde die LuftVZO und die LuftPersV geändert. Gleichzeitig wurden die Bestimmungen der JAR-FCL 1, 2, 3 und 4 in Kraft gesetzt. Luftfahrerscheininhaber müssen daher, bei der Verlängerung bzw. Erneuerung Ihrer Erlaubnisse bzw. Berechtigungen die neuen Bestimmungen beachten, da nur noch diese angewandt werden.

Die bisherigen Lizenzen sind allerdings weiterhin bis zur fälligen Verlängerung gültig. Bei der ersten Verlängerung nach dem 1.5.2003 wird dann die bisherige Lizenz in die neue Lizenz umgeschrieben.  Erworbene Berechtigungen werden in die neue Lizenz übernommen. Erneuerungen erfolgen gemäß den neuen Bedingungen.

Umschreibungen sollten jedoch erst bei der nächsten fälligen Verlängerung vorgenommen werden. Wird die Umschreibung vor dem fälligen Verlängerungstermin beantragt, so wird der verbleibende Gültigkeitszeitraum im Fall der JAR-FCL Lizenzen bzw. der Lizenz gemäß §135 Abs. 2 LuftPersV  in die neue Lizenz übernommen. Bei der Umschreibung muss in jedem Fall ein gültiges Medical gem. JAR-FCL 3 entweder bestehen oder vorgelegt werden.
Bei Neuerwerb einer Berechtigung (z.B. der CVFR Berechtigung) zu einem der bisherigen Beiblätter erfolgt immer eine Umschreibung in die entsprechende neue Lizenz. Beim Erwerb von Startarten, wie F-Schlepp/Winde bzw. beim Erwerb der Schleppberechtigung, können diese in das alte Beiblatt eingetragen werden. Dazu ist dieses der Luftfahrtbehörde vorzulegen.

Aternativ kann die Lizenz auch Umgeschrieben werden. (Tauglichkeitszeugnis!)

 

Ein Lizenzinhaber nach §135 Abs. 2 LuftPersV (alter PPL A ohne CVFR) bzw. der Segelfluglizenz mit CR TMG (alter PPL B ohne CVFR) kann durch den nachträglichen Erwerb der CVFR Berechtigung und Erreichen einer Flugzeit von 75 Stunden auf SEP oder TMG auf Antrag die  JAR-FCL Lizenz erteilt bekommen.

 

In Zusammenarbeit mit der Landesluftfahrtbehörde Rheinland-Pfalz wurden die nachstehenden Tabellen erstellt, um Lizenzinhabern  und Fluglehrern aufzuzeigen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Lizenz umgeschrieben werden kann, und wer welche Übungsflüge durchführen darf.

 

Grundsätzlich ist der Fluglehrer für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich. Sollte eine Ausbildung durchgeführt werden, für die der Lehrer keine Berechtigung besitzt, muss mit strafrechtlichen Folgen gerechnet werden. Im Zweifelsfalle sollte beim Luftsportverband nachgefragt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, welche Lehrtätigkeiten  Fluglehrer und Einweisungsberechtigte durchführen dürfen, sofern Ihre Lizenz noch nicht umgeschrieben wurde. Sind die Voraussetzungen erfüllt kann die Lehrtätigkeit durchgeführt werden.
 

Tätigkeit

Voraussetzung

Lehrtätigkeit für den PPL(A) gemäß JAR-FCL mit bisheriger PPL-A Lehrberechtigung (Ausbildung und Übungsflüge)

Erfolgreiche Teilnahme an dem vorgeschriebenen 4 stündigen JAR-FCL Qualifizierungsseminar Voraussetzungen gem. JAR-FCL 1.330 sind erfüllt

Lehrtätigkeit für den PPL(C) mit Klassenberechtigung  TMG mit bisheriger PPL-B Lehrberechtigung (Ausbildung und Übungsflüge)

Keine

Es dürfen jedoch nur Inhaber einer PPL C bzw. Bewerber zum alten PPL B ausgebildet werden, die ihre Ausbildung vor dem 01.05 2003 begonnen haben.

Tätigkeit als CRI(A) mit bisheriger PPL-A Einweisungsberechtigung z.B. Abnahme von Übungsflügen

CVFR-Berechtigung und erfolgreiche Teilnahme an dem vorgeschriebenen 4- stündigen JAR-FCL Qualifizierungsseminar

 

Lehrtätigkeit für PPL „N“ mit bisheriger PPL-A Lehrberechtigung (Ausbildung und Übungsflüge)

Keine

Lehrtätigkeit für den PPL(A) gemäß JAR-FCL für die Klassenberechtigung TMG mit bisheriger PPL-B Lehrberechtigung (Ausbildung und Übungsflüge)

Erfolgreiche Teilnahme an dem vorgeschriebenen 4 stündigen JAR-FCL Qualifizierungsseminar

CVFR-Berechtigung

200 Flugstunden auf TMG oder SEP (davon 150 Std als PIC)

20 Stunden Überlandflug einschließlich Streckenflug über mindestens 540 Km mit zwei Zwischenlandungen.

Lehrtätigkeit mit bisheriger  PPL C gem. LuftPersV für Lizenz Segelflugzeugführer.

Keine

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die Umschreibung der verschiedenen Lizenzen gelten die im folgenden beschriebenen Verfahren:

Bisheriger Schein

Neue Lizenz bzw Berechtigung

Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der neuen Lizenz bzw Berechtigung

Verfahren zur Verlängerung und Umschreibung

PPL-A

PPL(A) gemäß JAR-FCL

  • 75 Flugstunden auf  SEP oder TMG
  • CVFR Berechtigung
  • Kenntnis der JAR-FCL Richtlinien gemäß Anhang 1A der 1. DV LuftPersV (eigene Erklärung über das Vertrautmachen mit FCL 1)

Befähigungsüberprüfung mit bevollmächtigtem Prüfer innerhalb der letzten 3 Monate.

Oder

12 Flugstunden/Starts auf SEP oder TMG  und darin enthalten die Bestätigung eines einstündigen Übungsflugs mit Fluglehrer innerhalb der letzten 12 Monate. 

oder
Lizenz gemäß §135 Abs 2 LuftPersV

Keine

Befähigungsüberprüfung mit bevollmächtigtem Prüfer innerhalb der letzten 3 Monate.

Oder

12 Flugstunden/Starts auf SEP oder TMG und darin enthalten die Bestätigung eines einstündigen Übungsflugs mit Fluglehrer innerhalb der letzten 12 Monate. 

PPL-B

PPL(A) gemäß JAR-FCL

  • 75 Flugstunden auf  SEP oder TMG
  • CVFR Berechtigung
  • Kenntnis der JAR-FCL Richtlinien gemäß Anhang 1A der 1. DV LuftPersV (eigene Erklärung über das Vertrautmachen mit FCL 1)

 

Befähigungsüberprüfung mit bevollmächtigtem Prüfer innerhalb der letzten 3 Monate.

Oder

12 Flugstunden/Starts auf SEP oder TMG  und darin enthalten die Bestätigung eines einstündigen Übungsflugs mit Fluglehrer innerhalb der letzten 12 Monate. 

Falls die Berechtigung zum Führen von Segelflugzeugen mit Klapptriebwerk beibehalten werden soll, so muss die zusätzliche Ausstellung der Segelfluglizenz mit Startart "Eigenstart" beantragt werden.

oder
Segelflug Lizenz (GPL) mit Klassen- berechtigung TMG

Keine

Befähigungsüberprüfung mit bevollmächtigtem Prüfer innerhalb der letzten 3 Monate.

Oder

12 Flugstunden/Starts auf TMG/SEP  und darin enthalten die Bestätigung eines einstündigen Übungsflugs mit Fluglehrer auf TMG innerhalb der letzten 24 Monate. 

Ab jetzt muß bei jedem Flug sichergestellt werden, dass die Gültigkeitsbedingungen gem. LuftPersV  erfüllt sind.

PPL-C

Segelflug Lizenz

Falls die Startart "Eigenstart" eingetragen werden soll zusätzlich:

  • Gültiger PPL-B

 

 

25     Starts u. Landungen innerhalb der letzen 24 Monate vor Antragstellung

5 Starts in einer der eingetragen Startarten innerhalb der letzen 24 Monate.

Ab jetzt muß bei jedem Flug sichergestellt werden, daß die Gültigkeitsbedingungen nach LuftPersV erfüllt sind.

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Lehrberechtigung
PPL-A

FI(A) gemäß JAR-FCL

4 stündiges JAR-FCL Qualifizierungsseminar

 

 

Es müssen 2 der 3 nachgenannten Bestimmungen erfüllt werden.

-100 Stunden Lehrtätigkeit als Fluglehrer oder Prüfer auf LFZ der Klassen SEP/MEP oder TMG innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrber.

-Fortbildungslehrgang innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung

-Befähigungsüberprüfung mit anerkanntem Prüfer.

Werden die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt wird die Lehrberechtigung nur bis zum Ablaufdatum gem. alter Luftfahrererlaubnis erteilt.

 

     

 

oder

FI (A) gem. § 88 a LuftPersV

keine

Es müssen 2 der 3 nachgenannten Bestimmungen erfüllt werden.

60 Starts/Landungen oder 10 Stunden als Fluglehrer oder Prüfer. 

Fortbildungslehrgang innerhalb der letzen 12 Monate Befähigungsüberprüfung mit anerkanntem Prüfer innerhalb der letzen 12 Monate.

Lehrberechtigung PPL B

FI(A) gemäß JAR-FCL beschränkt auf TMG

4 Stündiges JAR-FCL Qualifizierungsseminar

  • 200 Flugstunden auf SEP und/oder TMG
  • 20 Stunden Überlandflug
  • 540 km Streckenflug mit Landungen auf  2 vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen

CVFR Berechtigung oder bei 500 Stunden Flugerfahrung mit 150 Stunden Ausbildungstätigkeit auf TMG einem CVFR-Prüfungsflug

Es müssen 2 der 3 nachgenannten Bestimmungen erfüllt werden.

100 Stunden Lehrtätigkeit als Fluglehrer oder Prüfer im auf  TMG innerhalb der Gültigkeitsdauer der LB

Fortbildungslehrgang innerhalb der letzten 12 Monate der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung

Befähigungsüberprüfung mit anerkanntem Prüfer.

Werden die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt wird die Lehrberechtigung nur bis zum Ablaufdatum gem. alter Luftfahrererlaubnis erteilt.

 

 

oder
Lehrberechtigung für die Segelfluglizenz mit Klassenberechtigung TMG

Keine

( Es darf jedoch keine „Fußgängerausbildung“ nach neuem Recht durchgeführt werden.)

60 Starts/Landungen oder 10 Stunden Ausbildungstätigkeit als Fluglehrer/Prüfer innerhalb der letzten 3 Jahre.

Fortbildungslehrgang innerhalb der letzten 12 Monate der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung

Befähigungsüberprüfung mit anerkanntem Prüfer

Andernfalls wird die verbleibende Laufzeit der Lehrberechtigung übernommen.

 

Lehrberechtigung
PPL-C

Lehrberechtigung nach §89 LuftPersV

keine

60 Starts/Landungen oder 10 Stunden Ausbildungstätigkeit als Fluglehrer/Prüfer innerhalb der letzten 3 Jahre.

Fortbildungslehrgang innerhalb der letzten 12 Monate der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung

Befähigungsüberprüfung mit anerkanntem Prüfer

 

 

Andernfalls wird die verbleibende Laufzeit der Lehrberechtigung übernommen



In der nachstehenden Tabelle wird aufgezeigt, wer welche Arten von Übungsflügen durchführen darf.

Klassenberechtigung,
deren Gültigkeit verlängert werden soll

Übungsflug
 auf

Zur Abnahme des Übungsfluges ist berechtigt, wer in Besitz einer der folgenden Berechtigungen in der jeweiligen Zeile ist:

SEP oder TMG zur JAR-FCL Lizenz

SEP

- FI(A) gemäß JAR-FCL
- CRI(SPA) mit CR SEP gemäß JAR-FCL

- PPL-A Fluglehrer mit JAR-FCL Seminar
- PPL-A mit Einweisungsberechtigung, CVFR und JAR-FCL

  Seminar

SEP oder TMG zur JAR-FCL Lizenz

TMG

- FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL
- FI(TMG) gemäß JAR-FCL
- CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL
- PPL-B Fluglehrer mit allen Voraussetzungen zur 

  Umschreibung in FI(A) oder FI(TMG) oder CRI(SPA)

SEP zur Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs. 2

SEP

- FI(A) gemäß JAR-FCL
- CRI(A) mit CR SEP gemäß JAR-FCL
- PPL-A Fluglehrer oder Einweisungsberechtigter
- Inhaber der Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs. 2 mit FI SEP

  oder CRI SEP -berechtigung

TMG zur Segelfluglizenz

TMG

- FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL
- FI(TMG) gemäß JAR-FCL
- CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL
- PPL-B Fluglehrer

- Segelfluglehrer mit neuer Segelfluglizenz und CR TMG



Grundsätzlich ist  vor Durchführung des Übungsfluges anhand der o. a. Tabelle zu prüfen, inwieweit der  Fluglehrer berechtigt ist, den Übungsflug durchzuführen. In jedem Falle ist dem Fluglehrer die angestrebte Lizenz zu nennen.

Fluglehrer die Übungsflüge durchführen, haben sich grundsätzlich an die Vorgaben der Befähigungsüberprüfungen zu halten. Die entsprechenden Vordrucke sind in der 1. DVO LuftPersV enthalten.

 

 

Zugelassene Prüfer des Luftsportverbandes Rheinland-Pfalz zur Durchführung von Befähigungsüberprüfungen

 

Alle Angaben ohne Gewähr.